Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - I-2 U 71/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3758
OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - I-2 U 71/05 (https://dejure.org/2007,3758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2007 - I-2 U 71/05 (https://dejure.org/2007,3758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - I-2 U 71/05 (https://dejure.org/2007,3758)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3758) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung eines Patents für ein Warenregal mit einem oberen Schwerlastbereich und einem unteren SB-Bereich; Abzug der Kosten für die Rechtsverteidigung vom Verletztengewinn und Beschränkung des Zinsausspruches auf Rechthängigkeitszinsen; Schadensersatz wegen Verletzung ...

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 378 (Ls.)
  • InstGE 7, 194
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Bei dieser Berechnungsart geht es weniger um den "Ersatz eines Schadens" als vielmehr um einen billigen Ausgleich der Beeinträchtigung des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329 ff. - Gemeinkostenanteil; vgl. zum Ganzen auch Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., Rdnr. 72 ff.).

    Zu § 14a Abs. 1 GeschmMG hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auf den herauszugebenden Verletzergewinn anteilige Gemeinkosten nicht pauschal angerechnet werden können, sondern der Verletzer Fixkosten und variable Gemeinkosten nur dann gewinnmindernd geltend machen kann, wenn diese sich im konkreten Fall ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuordnen lassen, was etwa der Fall ist bei Mietzahlungen für Vorrichtungen, die nur dem Zweck gedient haben, den Verletzungsgegenstand herzustellen, oder für Gehälter für Personen, die ausschließlich die schutzrechtsverletzenden Produkte entwickelt oder gefertigt haben, wobei den Verletzer die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH GRUR 2001, 329 ff. - Gemeinkostenanteil).

    Es bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob und inwieweit die Grundsätze der zum Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG) ergangenen Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 366 bis 376 = GRUR 2001, 329 bis 332) auch für den nach § 139 Abs. 2 PatG unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns zu leistenden Schadenersatz Geltung beanspruchen und ob und inwieweit der als Verletzer in Anspruch Genommene Kosten für die Verteidigung der angegriffenen Vorrichtung in einem Patentverletzungsverfahren und die Kosten eines gerichtlichen Angriffes auf das Klageschutzrecht vom Verletzergewinn abziehen kann.

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Die von der Klägerin gewählte Methode zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns gehört neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der angemessenen Ersatz-Lizenzgebühr zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (vgl. u. a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II; Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 61 m. w. Nachw.).

    Das ist für bestimmte Schutzrechte ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, 42 Abs. 2 GeschmMG) und für die Verletzung von Patenten als zumindest gewohnheitsrechtlich begründete Form der Schadensberechnung anerkannt (BGH GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II).

    Der erzielte Gewinn muss im ursächlichen Zusammenhang und in einer solchen Beziehung zu dem Patent und seiner Verletzung stehen, dass er billigerweise dem Patentinhaber gebührt (vgl. BGH GRUR 1962, 509 bis 515 - Dia-Rähmchen II).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Aufwendungen des Verletzers für die Verteidigung der angegriffenen Vorrichtung in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht anders zu behandeln als Aufwendungen zur Freistellung der Abnehmer schutzrechtsverletzender Gegenstände von Schadenersatzzahlungen, die der Bundesgerichtshof mit der zutreffenden Begründung für nicht anrechnungsfähig gehalten hat, der Gewinn des Verletzten, der bei der Herausgabe des Verletzergewinns fingiert werde, hätte sich durch solche Zahlungen nicht vermindert (GRUR 2002, 532, 535 - Unikatrahmen [betr. Urheberrecht]).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Das ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2003, 274, 248; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, § 9 Rdnr. 1.45).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Auch dieser Anteil ist nur im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelbar (vgl. BGH GRUR 1993, 55 ff. - Tchibo/Rolex II; vgl. zum Ganzen auch Benkard/Rogge/Grabinski, a. a. O., Rdnrn. 74, 75); vgl. ferner Haft/Reimann, Mitteilungen 2003, 437, 443 ff.; Tilmann, GRUR 2003, 647, 651).
  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Bei dieser Berechnungsart geht es weniger um den "Ersatz eines Schadens" als vielmehr um einen billigen Ausgleich der Beeinträchtigung des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329 ff. - Gemeinkostenanteil; vgl. zum Ganzen auch Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., Rdnr. 72 ff.).
  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 19/92

    Rechnungslegung durch Patentverletzer - Darlegungs- und Beweislast - Mogul-Anlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Bei dieser Sachlage obliegt es dem Verletzer, der in einem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sachliche Fehler der von ihm gelegten Rechnung geltend macht und diese ganz oder teilweise widerruft, den für die Berechtigung dieser Korrektur wesentlichen Sachverhalt vorzutragen (BGH GRUR 1993, 897, 899 Mogul-Anlage).
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60

    Kreuzbodenventilsäcke II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Die von der Klägerin gewählte Methode zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns gehört neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der angemessenen Ersatz-Lizenzgebühr zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (vgl. u. a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II; Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 61 m. w. Nachw.).
  • RG, 22.10.1930 - I 128/30

    1. Wann kann der Patentinhaber vom Verletzer gemäß § 35 PatG. denjenigen Betrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05
    Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erwägung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als hätte er das Patent in Geschäftsführung für dessen Inhaber benutzt und daher in rechtsähnlicher Anwendung der Grundsätze in §§ 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Benutzung Erlangte herausgeben muss (RGZ 130, 108, 110).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

    Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. - Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71/05, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II).

    Diese Problematik, die beispielsweise Gegenstand der Entscheidung Schwerlastregal II des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff.) war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil es allein um Vertriebshandlungen betreffend Tintentankpatronen geht, die als solche auch Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind.

    Die Beklagten verweisen zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung Schwerlastregal II des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff., 148).

    Im Gegensatz zu den Verletzungsgegenständen, die den obergerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251ff.) und Schwerlastregal II (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff.) zugrunde lagen, handelt es sich bei den hier schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen um Gebrauchsgegenstände, deren technische Gestaltung die Beklagte zu 1) nicht eigens werblich herausgestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu.

    Die frühere, zu § 668 BGB ablehnende Rechtsprechung der Düsseldorfer Patentkammern (vgl. InstGE 5, 161ff. - Schwerlastregal) ist durch die abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) obsolet.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Der Senat schließt sich der entsprechenden Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 201 - Getränketräger; LG Düsseldorf InstGE 1, 276 - Klemmring; LG München, InstGE 3, 48 - Rasenwabe) und überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2660; Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rn. 124; Grabinski, GRUR 2009, 260/262; Benkard/Rogge/Grabinski, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn 73; Pitz in: Fitz/Lutzner/Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Aufl., § 139 Rn 130; Mes, Kommentar zum Patentgesetz, 3. Aufl., § 139 Rn 144; kritisch Haft/Lunze, Mitt. 2006, 193 ff; kritisch Meier-Beck, WRP 2012, 503/505) an.

    Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; Senat GRUR-RS 2015, 13605; OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 - Schwerlastregal) hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dargetan, dass diese Kosten ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind.
  • LG Düsseldorf, 04.07.2017 - 4b O 9/16

    Ethical Coffee setzt sich im Kaffeekapsel-Streit durch

    Andere Ursachen für den Geschäftsabschluss wie beispielsweise gewachsene Kundenbeziehungen zu Abnehmern, die allgemeine Wertschätzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt oder ein besonders günstiger Preis müssen auszuschließen sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2008 - I-2 U 82/02; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 375; vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal II).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 263/10

    Fahrradschloss

    Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. - Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71/05, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II).

    Grundsätzlich abzugsfähig sind auch die durch die Beklagte zu 2) für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform gezahlten Vertriebsvergütungen, welche die Beklagte zu 2) mit insgesamt 55.244,08 EUR beziffert (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 4297, 4307 - Schwerlastregal II).

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

    Zum anderen gilt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 194, 196 - Schwerlastregal II), dass für patentgeschützte Vorrichtungen, die nicht für sich Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sondern Teil einer allein am Markt gehandelten Gesamtvorrichtung sind, der mit der Gesamtvorrichtung erzielte Umsatz maßgeblich ist.

    Ferner stehen der Klägerin bis zum 10.8.2009 die aus dem Urteilstenor zu I.1 näher ersichtlichen Verwendungszinsen gemäß § 668 BGB analog zu (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 194, 204 - Schwerlastregal II), deren Höhe gemäß § 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen ist, weil die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgeschäfte i.S.v. § 343 HGB waren.

  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

    Dies gilt auch dann, wenn er von der Rechnungslegung des Verletzers zu seinen Gunsten abweichen möchte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.2. 2007 - 2 U 71/05 - juris Rn. 51 - Schwerlastregal II; Urteil vom 25.3. 2010 - 2 U 61/08 - juris Rn. 140).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Eine Haftung kommt hier in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden "Peripheriegerät" allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen - und nicht in einer schutzrechtsfreien - Ausgestaltung angeboten hat, und der Geschäftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache (wie einer gewachsenen Kundenbeziehung, dem günstigen Preis für die Einheit aus patentverletzendem Gegenstand und "Peripheriegerät") zurückzuführen ist (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 408; vgl. hierzu auch Senat, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal II).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2010 - L 9 U 273/08
    Im anschließenden Berufungsverfahren (L 2 U 71/05) wurde ein weiteres Gutachten gem. § 109 SGG bei dem Neurologen Dr. N., Chefarzt der Neurologischen Abteilung des Vinzenz von Paul Hospital gGmbH, eingeholt.

    Die hiergegen eingelegte Berufung (L 2 U 71/05) hat der Kläger am 9. Februar 2006 zurückgenommen.

  • LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07

    Geschmacksmusterverletzung: Herausgabe des Verletzergewinns in der Lieferkette

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man bei wertender Betrachtung, die der grundsätzlichen Kostenzuweisung in den Bestimmungen des Prozessrechtes Rechnung trägt: Würde man die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Rechtsverteidigung bejahen, führte dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Verletzer den von ihm zur Perpetuierung seiner Verletzungshandlungen getätigten Aufwand wieder auf den Verletzten abwälzen könnte, obwohl den prozessrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragungspflicht die Wertung zu entnehmen ist, dass die Kosten im vorausgegangenen Grundverfahren beim unterlegenen und in die Kosten verurteilten Verletzer verbleiben müssen (so OLG Düsseldorf InstGE 7, 194, Rn. 22 - Schwerlastregal II; Rojahn GRUR 2005, 623, 629).
  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4a O 70/20

    Zweiteiliges Zahnimplantatsystem

  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 142/05
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2010 - 2 U 20/04

    Unwuchtvibrator

  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

  • LSG Baden-Württemberg, 29.02.2012 - L 3 U 5749/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht